Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Eine wesentliche Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Baustellenverordnung – BaustellV 1998) als bundesdeutsche Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG. Die Baustellenverordnung hat das Ziel, durch besondere Maßnahmen zu einer Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf einer Baustelle beizutragen. Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Der Grund liegt darin, dass besonders bei Bauvorhaben des Hochbaus viele Unternehmer gleichzeitig und am gleichen Ort arbeiten. Daraus ergeben sich besondere Gefährdungspotentiale. Den trotz der sich aus §6 BGV A1 ergebenden Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen ereignen sich aufgrund mangelnder Kommunikation zwischen verschiedenen Unternehmen viele Unfälle.
Dieser Umstand ist vor allem darauf zurück zu führen, dass Sicherheitseinrichtungen wie Seitenschutz, Abdeckungen, etc. vom Bauherren nur in den seltensten Fällen ausgeschrieben werden, da diese im Sinne der VOB/C Nebenleistungen sind, sofern Sie nur vom Unternehmer selbst benutzt werden. Die Folge ist, dass jeder Unternehmer seine sicherheitstechnischen Einrichtungen nach getaner Arbeit wieder entfernt und somit unbewußt neue Gefahrenquellen schafft. Denn eine plötzlich und innerhalb des Bauablaufs fehlende Bodenabdeckung oder ein fehlender Seitenschutz; diese Dinge werden nur selten zwischen den Unternehmern kommuniziert.
Genau an diesem Punkt setzt die Baustellenverordnung ein. Durch den Einsatz eines geeigneten Koordinators und dessen Koordination in der Planungsphase eines Bauvorhabens sollen Sicherheitseinrichtungen und sichere Betriebseinrichtungen so geplant werden, dass diese über den gesamten Zeitraum einer möglichen Gefährdung errichtet sind. Die so geannten "gemeinsam genutzen Sicherheits- und Betriebseinrichtungen" werden so geplant, dass diese gemeinsam und über einen definierten Zeitraum genutzt werden, somit im Sinne der VOB/C eine "Besondere Leistung" sind und dementsprechend vom Architekten oder Ingenieur ausgeschrieben werden. Allein dadurch wird erreicht, dass kein Unternehmer "seine" Abdeckung oder "seinen" Seitenschutz frühzeitig abbaut.
Wann ein Koordinator einzusetzen ist wird in der folgenden Tabelle der RAB 31 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) verdeutlicht:
In Abhängigkeit der Baustellenbedingungen notwendige Aktivitäten nach RAB 31 (Bild klicken zum vergrößern)
Von Bedeutung ist dabei, dass auch der Einsatz von Subunternehmen das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern bedeuted.
Ist der Sicherheitskoordinator schließlich bestellt, splitten sich seine Aufgaben in zwei Bereiche:
- Aufgaben während der Planungsphase eines Bauvorhabens
- Aufgaben während der Ausführung eines Bauvorhabens
Welche Aufgaben dies im Details sind, können Sie hier [59 KB]
in der RAB 30, Kapitel 3 nachlesen.
Beim genaueren Hinsehen der Aufgaben eines Koordinators wird deutlich, dass die Begehung der Baustelle und Kontrolle der Unternehmer, ob dessen Beschäftigte "den Helm richtig anhaben oder die Sicherheitsschuhe ordentlich gebunden sind", nicht in das eigentliche Aufgabengebiet eines Koordinators gehört. Leider hat sich diese Vorgehensweise in der Praxis sehr stark festgesetzt. Zudem treten Koordinatoren oft als "Kontrolleure" auf, was zusammen schließlich zum schlechten Meinungsbild über die SiGe-Koordination geführt hat.