Fachkraft für Arbeitssicherheit
A Historisches zum Unternehmer-Arbeitsschutz
B Das Arbeitssicherheitsgesetz
C Das Arbeitsschutzgesetz
D Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFa)
E Unsere Leistungen als externe Fachkraft für Arbeitsicherheit
A Historisches zum Unternehmer-Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz hat in Deutschland eine lange Geschichte. Bereits im 19. Jahrhundert wurde der technische und soziale Arbeitsschutz in Preußen eingeführt, da sich durch Kinderarbeit der Gesundheitszustand der Rekruten dramatisch verschlechtert hatte. Dazu erließ König Friedrich Wilhelm III. im Jahr 1839 das Preußische Regulativ. Die preußische Gewerbeordnung, die später zur Grundlage der Gewerbeordnung des Deutschen Reichs wurde, verpflichtete die Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Es entstand der Begriff des „Arbeiterschutzes“. 1884 wurde unter Bismarck das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet, das auch zur Gründung der Berufsgenossenschaften führte. Dies war der Anfang des dualen Systems in Deutschland - Überwachung des Arbeitschutzes durch die Arbeitsschutzbehörden in den Länder (z. B. Amt für Arbeitsschutz) und die Überwachung durch die Unfallversicherungsträger – ein System, dass bis heute aufrecht erhalten wurde. Zum Ende des 19. Jahrhunderts hin wurden Schritt für Schritt auch die Angestellten und Beamten durch gesetzliche Regelungen vor arbeitsbedingten Gefahren geschützt. Aus dem „Arbeiterschutz“ wurde der „Arbeitsschutz“. 1974 trat das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG ) in Kraft.
B Das Arbeitssicherheitsgesetz
Das ASiG regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert deren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, z. B. im Arbeitsschutzausschuss. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen. Grundsätzlicher Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz. Der Grundsatz wird im §1 wie folgt beschrieben:
„Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.“
Das ASiG können Sie hier einsehen.
C Das Arbeitsschutzgesetz
Neben dem ASiG ist für den Unternehmer ein weiteres Gesetz von bedeutender Wichtigkeit – das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“, kurz Arbeitschutzgesetz (ArbSchG). Das deutsche Gesetz dient i. W. zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Ziel des Gesetzes ist, die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. In §3 des Gesetzes werden dabei die Grundpflichten des Unternehmers aufgegriffen. Hier heißt es:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksam keit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
Das Arbeitsschutzgesetz können Sie hier einsehen.
D Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Wie aus Abschnitt B und den darin erwähnten Gesetzen ersichtlich, sind die Aufgaben des Unternehmers sehr umfangreich, fachtechnisch anspruchsvoll und rechtlich brisant. Doch das alltägliche Geschäft des Unternehmers als Person lässt diesem nur selten genügend Zeit um diese Aufgaben zu erfüllen. Abgesehen von der gesetzlichen Forderung nach einer Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§1 ASiG) erhält der Unternehmer von diesen Fachleuten genau die qualifizierte Unterstützung, die er für die Aufgabenbewältigung benötigt. Weil diese Fachleute jedoch nur beratend tätig sind und die Verantwortung alleine beim Unternehmer verbleibt, ist dem Unternehmer zu empfehlen, die ihm in §5 (2) übertragene Aufgabe „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellte(n) Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen“ ernst zu nehmen . Welche Aufgaben die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat, ergibt sich grundlegend aus §5 ASiG:
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1) den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2) die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3) die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4) darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigte den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
E Leistungen
Konkret zu den im ASiG beschriebenen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen, beraten und erarbeiten wir für Sie folgende Themen:
- Begehung Ihres Betriebes und Analyse hinsichtlich dem Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten,
- Entwickeln eines auf Ihren Betrieb zugeschnittenen Arbeitsschutzmangementsystem (AMS-System) und Erfassung aller relevanten Betriebsdaten, inkl. Erstellen eines Personalkatasters, in dem alle arbeitsmedizinischen Untersuchungen (z. B G 20 – Lärm), Fortbildungen (z. B. Ersthelfer), Unterweisungen, Bestellungen (z. B. als Sicherheitsbeauftragter), Tätigkeitsfelder, Unfälle, besonderen Ereignisse, etc. erfasst werden,
- Erstellen eines Gefahrstoffkatasters,
- Erstellen von Betriebsanweisungen,
- Durchführen von Erstunterweisungen
- Durchführen von allg. Unterweisungen, z. B. die Handhabung von Feuerlöschern
- Durchführen von auf Ihre Tätigkeit bezogene, jährlichen Unterweisungen gem. §12 ArbSchG,
- Beratung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gem. §5 ArbSchG,
- Beratung bei der Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen gem. §6 ArbSchG,
- Beurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen,
- Beurteilung von Arbeitsmitteln und Anlagen,
- Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen,
- Beratung ihres Unternehmens bei Arbeitsschutzproblemen auf Baustellen,
- Erstellen/Zusammenstellen von geforderten Unterlagen für Auftraggeber/Sicherheitskoordinatoren,
- Durchführen/Planen der vierteljährlichen Tagung des Arbeitschutzausschusses (s. §11 ASiG),
- Unterstützung bei einer angestrebten Zertifizierung nach CASA bauen,
- Unterstützung bei einer angestrebten SCC-Zertifizierung,
- U. v. m..